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Gestörter Friede daheim
Die Stimmung im zu Hause war schon einmal besser
Der Sohn hat das fast neue Fahrzeug seines Vaters zerstört. Leicht
alkoholisiert hatte er eine rote Ampel überfahren, auslenken müssen
und das Fahrzeug an einer Hausmauer „geparkt“. Nach dem ersten Schock
ein kleines Zwischenhoch: Die Kaskoversicherung ersetzte dem Vater problemlos
den Schaden. Leider verlangte die Versicherung das Geld vom Lenker retour. Regressbrief
wegen grober Fahrlässigkeit: Die 10.000 Euro.
OGH Urteil
Der Sohn wohnt noch bei den Eltern und hat als Student noch kein eigenes Einkommen.
Er lebt von den Zuwendungen seiner Eltern. Genau diese Konstellation hat der
Gesetzgeber in einer Sonderregel bedacht:
Gegenüber Familienangehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer
in häuslicher Gemeinschaft leben, ist ein Regress unzulässig. Damit
soll vermieden werden, dass der Versicherungsnehmer den Schaden am Ende erst
recht aus eigener Tasche zahlen muss und der Familienfrieden gestört wird.
Zu den „Familienangehörigen“ zählen neben Eheleuten auch
Lebensgefährten, Geschwister und Kinder. Aber oft ist gar nicht leicht
zu beurteilen, wer als „Familienangehöriger“ gilt. So entschied
der OGH in folgendem Fall gegen die Anwendung des Familienprivilegs. Ein Lenker
war mit weit überhöhter Geschwindigkeit bei nasser Fahrbahn gegen
einen Strommast geschleudert. Auch hier sah das Gericht grobe Fahrlässigkeit.
Der Lenker fuhr einen Pkw, der der Firma seiner mit ihm im selben Haushalt lebenden
Gattin gehörte. Der OGH begründete ausführlich, dass die Firma,
auch wenn die Gattin Alleininhaberin ist, ein eigenes Rechtssubjekt darstellt.
Damit sei das Vermögen der Firma vom Vermögen der Gattin wirtschaftlich
zu unterscheiden. Der Mann musste zahlen.
Die Entscheidung im Volltext Ältere Entscheidungen zu diesem Thema 7Ob319/63;
7Ob254/72; 7Ob25/73; 4Ob157/82; 7Ob240/10k erstmals vom 04.12.1963 Thema
und 7Ob289/03f
vom 14.01.2004 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar.
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