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6. März 2017 | Gesichertes Hallenklettern fällt nicht unter Ausschluss

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Gesichertes Hallenklettern fällt nicht unter Ausschlussklausel einer Unfallversicherung - ausgenommen es wird explizit ausgeschlossen
OGH-Entscheidung 7Ob191/16p vom 9. November 2016

Streit um Ausschlussklausel nach Kletterunfall

Nach einem Unfall in einer Kletterhalle war strittig, ob „Freeclimbing“ unter die Ausschlussklausel der Bedingungen fällt oder nicht. Der OGH entschied, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer darunter ein Freiklettern ohne jegliche Hilfsmittel in der freien Natur verstehe und nicht das dem Breitensport zuzurechnende gesicherte Hallenklettern. M. war im Mai 2011 beim Klettern auf einer Route des Schwierigkeitsgrads 5 in einer Kletterhalle abgestürzt und hatte sich schwer verletzt. Ursache war der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zufolge ein Sicherungsfehler.

Da M. in der Familien-Unfallversicherung mitversichert war, wurde beim Versicherer um Leistung angesucht. Der Versicherer berief sich allerdings auf Artikel 18.5 der AUVB: M.s Bergklettern sei als gefährliche Aktivität/Sportart zu verstehen. Das Hallenklettern an Wänden entspreche dem Schwierigkeitsgrad, der beim Klettern im Freien erst auf der Stufe 5 oder höher erreicht wäre.

Da Freeclimbing generell und Bergsteigen ab der Stufe 5 ausgeschlossen seien, müsse M. das Hallenklettern mit der Stufe 5 jedenfalls unter den Risikoausschluss subsumieren.

Das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers

Der OGH schickte voraus, dass dem Begriff Freeclimbing „kein unstrittiger Inhalt“ beigemessen werde. Maßgeblicher Adressat des vorliegenden Versicherungsprodukts sei der durchschnittliche Versicherungsnehmer, da es sich nicht an einen bestimmten Personenkreis wie etwa (Kletter-)Sportler richte. Die Auslegung müsse deshalb nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer Familien-Unfallversicherung erfolgen.

Dieser stelle sich unter Freeclimbing „Freiklettern ohne jegliche Hilfsmittel, sohin auch ohne Sicherungsmittel, im Freien vor“. Dieses Verständnis werde auch dadurch verstärkt, dass sich der Ausschluss nach Artikel 18.5 ausdrücklich auf gefährliche Sportarten beziehe und die angeführten alle im Freien ausgeübt würden. Im Gegensatz dazu, so der OGH, bestehen in der Halle keine störenden Einflüsse durch Witterung, Dunkelheit oder Gelände. Das Freiklettern in der Halle unterscheide sich somit hinsichtlich der Gefährlichkeit wesentlich vom Freiklettern in freier Natur. Außerdem sei das Hallenklettern – mit Seilsicherung – ein Breitensport, der auch häufig von Kindern ausgeübt werde.

Fällt nicht unter Ausschlussklausel

Fazit des OGH: Der Begriff „Freeclimbing“ in Artikel 18.5 umfasse nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer Familien-Unfallversicherung nicht das gesicherte Klettern in einer Kletterhalle.

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