Privat / Bauherrenhaftung

Bauherrenhaftpflicht

Eine Bauherrnhaftpflicht schützt Sie vor Restrisken als Bauherr und Verursacher und bietet umfassenden Schutz gegen das Risiko von Haftungsansprüchen Dritter, soweit der Bauherr aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes diese tatsächlich tragen muss. (auch die gesetzliche Abwehr)

Der Bauherr haftet solidarisch mit Architekten und Baufirmen etc. für sämtliche Gefahren, die durch Baumaßnahmen entstehen können.

Es gilt die vielen gesetzlichen geregelten subsidiäre Restrisken, welche sehr teuer werden können abzusichern.
Speziell Personenschäden  ( z.B.  Kinder auf der ungesicherten Baustelle)

Lösung dafür ist eine Bauherrnhaftpflicht:

  • Erfüllung von Schadenersatz-Verpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit als Bauherr bei der Errichtung des/der Bauprojekte:
  • wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens, oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen-oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes erwachsen. ( im Rahmen der Haftpflichtbedingungen)
  • Weiteres übernimmt die Versicherung die Abwehr ungerechtfertigter Forderungen von Dritten.

Sorgfaltspflicht des Bauherrn:

Selbst wenn man für die Arbeiten am Bau entsprechend sachverständige Personen engagiert hat, ist man als Bauherr oder Baufrau nicht von der eigenen Sorgfaltspflicht befreit.
Bereits vom ersten Spatenstich an haftet man für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Bauobjekt anderen Personen zugefügt werden.
Wird ein Passant von umstürzenden oder herabfallenden Teilen verletzt, das Nachbarhaus beschädigt, ein Auto zertrümmert oder fällt ein Kind wegen schlechter Beleuchtung in eine Baugrube,
kann unter Umständen der Bauherr für den Schaden herangezogen werden (auch Abwehr) aufkommen und sollten daher eine Bauherrenhaftpflicht abgeschlossen haben.

Haftungsgründe

Als Bauherr oder Baufrau kann man aus der Verletzung der

  • Überwachungspflicht,
  • der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
  • aufgrund eines Verschuldens bei der Auswahl der am Bau Beteiligten

zur Haftung herangezogen werden – sofern kein anderer Verantwortlicher ausgemacht werden kann.

Der Bauherr muss sich also auch persönlich um die Baustelle kümmern.

Zwar hat er keine Pflicht zur ständigen Anwesenheit, wohl aber zu häufigen Stichproben.

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